Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

FÜR DAS ZIMZUM FESTIVAL

 

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das ZIMZUM Festival bestehen aus folgenden Teilen:

  1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
  2. PARK- UND CAMPINGORDNUNG
  • HAUSORDNUNG FESTIVALGELÄNDE

 

  1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
  1. Veranstalter

Das „ZIMZUM Festival“ wird veranstaltet vom Gebetshaus e. V. 1. Vorstandsvorsitzender: Johannes Hartl, Pilsener Str. 6 86199 Augsburg, Telefon: +49 8215074890, E-Mail: [email protected], Registergericht: Amtsgericht Augsburg, Deutschland, Registernummer: VR 200278 (nachfolgend „Veranstalter“ genannt).

 

  1. Vertragsschluss / Einbeziehung
    • Bestellungen von Eintrittskarten stellen lediglich ein Angebot auf den Abschluss eines Veranstaltungsbesuchsvertrages dar. Das Angebot für einen Vertragsabschluss – unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) – geht vom Kartenbesteller (nachfolgend „Besucher“ genannt) aus, sobald er das Feld „Kaufen“ angeklickt hat. Erst nach Eingabe der korrekten Zahlungsdaten durch den Besucher und mit Zuteilung und Übersendung der Transaktionsnummer durch die DGBRT UG. („Ticketingunternehmen“) an den Besucher kommt ein Vertrag zwischen dem Besucher und dem jeweiligen Vertragspartner (Veranstalter) zustande. Der Veranstalter weist ausdrücklich auf die Einwilligungen gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 a) DSGVO hin, die der Besucher mit diesen AGB in Ziffer 9 erteilt.
    • Das Ticketingunternehmen ist berechtigt, eine Bestellung des Besuchers, für die bereits eine Transaktionsnummer zugeteilt worden ist, zu stornieren (einseitiges Rücktrittsrecht), wenn der Besucher gegen vom Veranstalter oder vom Ticketingunternehmen aufgestellte spezifische Bedingungen verstößt, auf die im Rahmen des Vorverkaufs hingewiesen wurde, oder diese zu umgehen versucht. Die Erklärung der Stornierung/des Rücktritts kann auch konkludent durch Gutschrift der gezahlten Beträge erfolgen. Auf das vorbenannte Rücktrittsrecht finden die §§ 346 ff. BGB unter Ausschluss von § 350 BGB Anwendung.
    • Sämtliche Tickets sind bei Stattfinden des Events ausdrücklich vom Umtausch ausgeschlossen.
    • Sämtliche Tickets sind personalisiert und nicht übertragbar. Diese dürfen weder gewerblich noch zu einem höheren Preis als vom Veranstalter festgesetzt, weiterverkauft werden. Am Eingang werden die Tickets durch Abscannen ungültig und gegen ein Festivalband ersetzt. Dieses ist nicht übertragbar und wird bei Verlust nicht ersetzt.
    • Bei Verlust von Eintrittskarten erfolgt kein Ersatz.
  1. Durchführung
    • Das „ZIMZUM Festival“ (nachfolgend „Veranstaltung“ genannt) findet auf dem Festivalgelände in Kaltenberg (Schloßstraße 10, 82269 Geltendorf) statt (nachfolgend „Veranstaltungsgelände“ genannt). „Veranstaltungsgelände“ meint das Gelände in Gesamtheit, inklusive Park- und Campingflächen und den zugehörigen ausgewiesenen Wegen. Mit „Festivalgelände“ ist der Zuschauerbereich gemeint, der nach den Zugangskontrollen zu den Bühnen beginnt (sogenanntes „Infield“). Mit „Campingflächen“ sind die vom Veranstalter frei gegebenen und in den Lageplänen speziell hierfür ausgewiesenen Flächen zum Campen gemeint. „Parkflächen“ meint die vom Veranstalter frei gegebenen und in den Lageplänen speziell hierfür ausgewiesenen Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Die AGB gelten für das gesamte Veranstaltungsgelände sowie für dessen Zuwegungen und den Campingplatz auf dem Gelände.
  1. Programmänderung / Sprache
    • Der Veranstalter hat das Recht, Änderungen im angekündigten Programm vorzunehmen. Bei unwesentlichen Änderungen sind Ansprüche des Besuchers ausgeschlossen. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn eine Änderung eintritt, die die Veranstaltung zu einem wesentlich anderen Event macht, als ein Käufer eines Tickets vernünftiger Weise erwarten darf. Eine Änderung eines Künstlers im Line-Up eines Festivals stellen keine wesentliche Änderung in diesem Sinne dar.
    • Wird die Durchführung der Veranstaltung insgesamt unmöglich, so werden dem Besucher gegen Vorlage des erworbenen Tickets und des Zahlungsbeleges der Ticketpreis sowie eine etwaige Vorverkaufsgebühr zurückerstattet. Sofern der Veranstalter die Unmöglichkeit der Durchführung der Veranstaltung zu vertreten hat, bleibt dem Besucher das Recht vorbehalten, neben der Rückzahlung des Ticketpreises auch Schadensersatz gem. Ziff. 17 geltend zu machen. Wird die Durchführung der Veranstaltung zu einem Zeitpunkt unmöglich, zu dem Teile der Veranstaltung bereits durchgeführt worden sind, so gilt die vorstehende Regelung für den von der Unmöglichkeit betroffenen Teil der Veranstaltung.
    • Der Veranstalter weist darauf hin, dass vorab angekündigte Zeitpläne und Programmpunkte vor Ort in Ausnahmefällen zeitlich verschoben stattfinden können, d. h. sowohl früher als auch später. Programmänderungen werden vor Ort durch die Moderation, am Infopoint oder durch die Event-App angekündigt. Die vorab kommunizierten Zeitpläne sind stets unter Vorbehalt.
    • Das Programm findet grundsätzlich in deutscher Sprache statt. Ansprüche von Besuchern, die nicht über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen, sind basierend hierauf ausgeschlossen.
  1. Zutritt
    • Der Zutritt zum Veranstaltungsgelände ist nur mit gültiger Eintrittskarte gestattet, die bei der Einlasskontrolle von dem Besucher gegenüber dem Aufsichtspersonal vorzuzeigen ist. Das Aufsichtspersonal ist an entsprechenden Ausweisen zu erkennen.
    • Kinder und Jugendliche im Alter von 1 bis 16 Jahren haben nur Zutritt in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person. Für Kinder bis einschließlich 3 Jahren ist der Eintritt frei. Personensorgeberechtigte Person ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 JuSchG). Eine erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG). Das Alter des Kindes/des Jugendlichen ist auf Nachfrage in Form eines Ausweises nachzuweisen.
    • Erziehungsbeauftragte Personen haben einen schriftlichen Nachweis ihrer Beauftragung mitzuführen und auf Verlangen eine Kopie des Ausweises der personensorgeberechtigten Person vorzuzeigen.
    • Bei Einlass sowohl auf das Camping- als auch auf das Festivalgelände findet aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sowie der Müllvermeidung eine Sicherheitskontrolle mit Körperkontrolle (Bodycheck) durch den Ordnungsdienst statt. Beim Betreten des Campinggeländes wird ebenso das mitgeführte Gepäck einer Sicherheitskontrolle unterzogen. Darüber hinaus behält sich der Veranstalter vor, angemessene Gesundheitskontrollen, wie z. B. Temperaturmessungen zur Erkennung einer Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV2), durchzuführen.
    • Der Veranstalter hat das Recht, den Zutritt zum Veranstaltungsgelände ohne Erstattung des Eintrittspreises zu verweigern, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher ist insbesondere aber nicht abschließend gegeben, wenn
  • der Besucher gegen ein bestehendes Hausverbot verstößt,
  • der Besucher Gegenstände mit sich führt, die nach Ziffer 6 dieser AGB auf dem Veranstaltungsgelände verboten sind,
  • wenn ein Besucher offensichtlich Alkohol oder Drogen konsumiert hat,
  • sich der Besucher gewaltbereit zeigt,
  • eine radikale/menschenverachtende Gesinnung des Besuchers offen zu Tage tritt,
  • eine erhöhte Körpertemperatur aufweist oder sich weigert, seine Körpertemperatur messen zu lassen,
  • bei dem Besucher der Verdacht einer Infektion mit dem Coronavirus oder einer ähnlichen ansteckenden Krankheit besteht oder
  • gegen die AGB in sonstiger Weise verstößt.
    • Der Zutritt für Hunde – ausgenommen Blindenhunde – und andere Haustiere zum Veranstaltungsgelände ist nicht gestattet.
    • Wir behalten uns das Recht vor, auch während der Veranstaltung stichprobenartig Kontrollen durchzuführen, um die Sicherheit der Veranstaltung und die Gesundheit der Besucher zu gewährleisten.
    • Der Veranstalter kann weitere angemessene Präventionsmaßnahmen anordnen und Verhaltensregeln vorschreiben, insbesondere um gesundheitsbezogenen Erfordernissen zu entsprechen (z. B. Abstandsgebote, Mund-Nasenschutz zur Infektionsvorsorge etc.). Die Besucher haben diesen Anordnungen sowie den diesbezüglichen Anweisungen des Ordnungsdienstes Folge zu leisten.
  1. Verbotene Gegenstände auf dem Veranstaltungs- /Festivalgelände
    • Folgende Gegenstände dürfen nicht auf das Veranstaltungsgelände mitgebracht werden:
  • Reisegepäck (Rucksack bis zu einer Größe von DIN A4 ist erlaubt) und Handtrollies,
  • Sperrige Gegenstände aller Art, z.B. Fahnenstangen, Regenschirme, Camping-Equipment, Selfie-Sticks,
  • Stühle-, Sitzmöbel und Sitzgelegenheiten (z.B. Styroporwürfel),
  • Parfüms & Deos (Druckbehälter und Glas),
  • Glasflaschen (Babybedarf erlaubt),
  • Getränke und Flüssigkeiten aller Art,
  • Metallbesteck (Plastik erlaubt),
  • AUFZEICHNUNGSGERÄTE: professionelles Ton-, Foto- und Videoequipment ist untersagt, ausgenommen Pressevertreter mit Akkreditierung,
  • Helme,
  • Notebooks, Tablets,
    • Waffen, Anscheinswaffen, gefährliche Gegenstände und gefährliche Accessoires dürfen nicht auf das Veranstaltungsgelände mitgebracht werden; dazu zählen insbesondere:
  • Schuss-, Hieb-, Stich- und sonstige Waffen aller Art,
  • echte Munition, jede Form von Sprengstoff,
  • Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug,
  • Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, Sternwerfer und sonstige pyrotechnische Gegenstände aller Art (u.a. Bengalische Feuer, Knallkörper, etc.),
  • Wurfwaffen (z.B. Wurfsterne, Wurfpfeile, Wurfmesser),
  • Schlagringe, Totschläger, Stahlruten, Würgewaffen,
  • Schusswaffenimitationen und Replikat,
  • Stäbe oder Rohre aus Holz, Metall, Fiberglas, Hartplastik oder Kombinationen davon, auch mehrteilig.
    • Das Aufsichtspersonal ist befugt, bei der Einlasskontrolle oder auch während der Veranstaltung auf dem gesamten Veranstaltungsgelände eine Taschen- bzw. Leibesvisitation vorzunehmen, um sicherzustellen, dass der Besucher keine verbotenen Gegenstände mit sich führt.
    • Sollten verbotene Gegenstände mitgeführt werden, müssen diese gegen Gebühr am InfoPoint abgegeben werden oder können vom Veranstalter und/oder des Aufsichtspersonals des Veranstaltungsgeländes ersatzlos konfisziert werden. Dem Veranstalter stehen ferner die Rechte nach Ziffer 8.3. zu.
  1. Verbotene Gegenstände auf dem Campinglatz
    • Waffen, Anscheinswaffen, gefährliche Gegenstände und gefährliche Accessoires dürfen nicht auf das Veranstaltungsgelände mitgebracht werden; dazu zählen insbesondere:
  • Schuss-, Hieb-, Stich- und sonstige Waffen aller Art, darunter zählen ebenfalls SoftAir- und Gaspistolen (auch ungeladen),
  • echte Munition, jede Form von Sprengstoff,
  • Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug,
  • Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, Sternwerfer und sonstige pyrotechnische Gegenstände aller Art (u.a. Bengalische Feuer, Knallkörper, etc.),
  • Wurfwaffen (z.B. Wurfsterne, Wurfpfeile, Wurfmesser),
  • Schlagringe, Totschläger, Stahlruten, Würgewaffen,
  • Schusswaffenimitationen und Replikat,
  • Möbel und als Sperrmüll identifizierbare Gegenstände,
  • Fahrräder, Mopeds,
  • Bau- und Brennholz,
  • Wassergefährdende Stoffe und Flüssigkeiten (z. B. flüssige Grillanzünder),
  • Offene Lagerfeuer,
  • Glasflaschen größer 500ml und sonstige Glasbehältnisse,
  • Gasflaschen > 5 kg,
  • Laserpointer,
  • Stromaggregate,
  • Haustiere,
  • Trockeneis,
  • Säurebatterien,
  • Drohnen und andere unbemannte Luftfahrzeuge,
  • Megaphone,
  • Pavillons,
    • Das Aufsichtspersonal ist befugt, bei der Einlasskontrolle oder auch während der Veranstaltung auf dem gesamten Campinggelände eine Taschen- bzw. Leibesvisitation vorzunehmen, um sicherzustellen, dass der Besucher keine verbotenen Gegenstände mit sich führt.
    • Sollten verbotene Gegenstände mitgeführt werden, können diese vom Veranstalter und/oder des Aufsichtspersonals des Campinggeländes konfisziert werden. Das Mitführen solcher Gegenstände kann bereits bei der Anreise zur Abweisung des Fahrzeugs und zum Ausschluss des Besuchers von der Veranstaltung führen; mitgeführte Gegenstände dieser Art werden ersatzlos konfisziert und nicht wieder ausgehändigt. Dem Veranstalter stehen ferner die Rechte nach Ziffer 8.3. zu.
    • Erlaubte Gegenstände:
  • Zelte und Zubehör,
  • Persönliche Kleidung und Ausrüstungsgegenstände,
  • Proviant und Getränke,
  • Gaskartuschen mit maximal 450g Gasfüllung für den Betrieb von Gaskochern und CO²-Flaschen bis maximal 500g Füllgewicht für den Betrieb von Klein-Zapfanlagen, sowie Gasflaschen bis max. 5 kg,
  • Kleine Gasgrills,
  • Für die Campingnutzung zugelassene, umweltfreundliche Gelbatterien.
  1. Hausrecht und Verhalten auf der Veranstaltung
    • Das Hausrecht auf dem Veranstaltungsgelände wird vom Veranstalter, seinem Aufsichtspersonal und vom Aufsichtspersonal des Betreibers ausgeübt. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.
    • Auf dem Veranstaltungsgelände sind dem Besucher die nachfolgenden Verhaltensweisen untersagt:
  • verbotene Gegenstände gemäß Ziffer 6.1. mit sich zu führen,
  • Straftaten zu begehen, insbesondere körperliche Gewalt gegen andere Besucher, das Personal des Veranstalters oder sonstige Dritte auszuüben oder mit körperlicher Gewalt zu drohen,
  • den Ablauf der Veranstaltung nachhaltig zu stören, sei es durch körperliche Einwirkung, Rufen, Gestikulieren, Hochhalten von Bannern, Crowd Surfing etc.,
  • jegliche Formen von Vandalismus oder mutwilliger Beschädigungen von Gegenständen oder Einrichtungen,
  • das Betreten von nicht für Besucher freigegebenen Bereichen und Räumen, also insbesondere Bühnen- und Backstagebereiche,
  • der Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände außerhalb der Öffnungszeiten,
  • ohne Einwilligung des Veranstalters Waren- bzw. Dienstleistungen jedweder Art anzubieten bzw. hierfür zu werben (inkl. Speisen und Getränke), gleichgültig in welcher Form dies geschieht,
  • das Abstellen von Lkw, Kleintransportern/ Kleinbussen und Anhängern in unmittelbarer Nähe des Festivalgeländes während der Dauer der Veranstaltung, es sei denn auf speziell ausgewiesenen Parkplätzen mit entsprechender Genehmigung,
  • die Plakatierung oder das Bekleben an Zäunen, Mauern, Masten und Bäumen auf dem gesamten Veranstaltungsgelände,
  • das Entfernen, Zuhängen oder Blockieren von Fluchtwegen, Feuerlöschgeräten, Feuermeldern, Hydranten, Rauchklappen, elektrischen Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteilern, Heiz- und Lüftungsanlagen sowie aller Hinweisschilder auf derartige Einrichtungen,
  • Inbetriebnahme von elektrischen Wärmegeräten und/oder offenem Feuer.
    • Bei einem Verstoß gegen eine oder mehrere der vorstehend aufgezählten Verhaltensregeln sind der Veranstalter und/oder das Aufsichtspersonal des Veranstaltungsgeländes berechtigt, den Besucher des Veranstaltungsgeländes ohne Erstattung des Eintrittspreises zu verweisen und ein Hausverbot auszusprechen. Befolgt der Besucher den Verweis und das Hausverbot nicht, kann der Veranstalter die Polizei zur Durchsetzung seines Hausrechts zur Hilfe holen. Weitere Rechte und Ansprüche des Veranstalters bleiben hiervon unberührt.
  1. Bild- und Tonaufzeichnungen auf dem Veranstaltungsgelände sowie die Einwilligung zur Anfertigung und Verwertung von Ton- und Bildaufnahmen
    • Besucher sind grundsätzlich befugt, auf der Veranstaltung Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen für den privaten, nicht kommerziellen Gebrauch anzufertigen, soweit hierdurch nicht Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Von dieser Erlaubnis ausgenommen sind Programmbestandteile und/oder Veranstaltungsbereiche, die von dem Veranstalter entsprechend gekennzeichnet sind. In Bezug auf diese Programmbestandteile und/oder Veranstaltungsbereiche ist die Anfertigung jeglicher Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen strikt untersagt. Auf dem Festivalgelände sind nur Kleinbildkameras und Handys mit Kamerafunktion zugelassen. Nicht erlaubt ist die Mitnahme von Spiegelreflexkameras, Kameras mit Zoomobjektiven oder mit Videofunktion jeglicher Art. Videokameras und Audio-Aufzeichnungsgeräte aller Art wie Tonbandgeräte, MP3-Rekorder und Diktiergeräte sind ebenfalls untersagt. Bei einem Verstoß ist der Veranstalter berechtigt, den Besucher des Veranstaltungsgeländes ohne Erstattung des Eintrittspreises zu verweisen und ein Hausverbot auszusprechen. Befolgt der Besucher den Verweis und das Hausverbot nicht, kann der Veranstalter die Polizei zur Durchsetzung seines Hausrechts zur Hilfe holen. Weitere Rechte und Ansprüche des Veranstalters bleiben hiervon unberührt.
    • Sämtliche Rechte an Ton- und Bildtonaufnahmen der Veranstaltung liegen zum Zwecke einer kommerziellen Verwertung ausschließlich beim Veranstalter. Niemand darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters entsprechende Aufnahmen zu kommerziellen Zwecken aufzeichnen, senden und/oder öffentlich zugänglich machen. Das beinhaltet insbesondere auch die Verbreitung derartiger Aufnahmen direkt über das Internet.
    • Pressevertreter benötigen eine Akkreditierung der Pressestelle des Gebetshauses, um auf der Veranstaltung journalistisch tätig zu werden.
    • Wir können die Veranstaltung filmen, live-streamen und fotografieren und hiervon Audio- und audiovisuelle Aufnahmen anfertigen. Dies kann jeweils das Publikum einschließen. Mit dem Betreten des Festivalgeländes, willigt der Besucher unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Tonaufnahmen ein, die vom Veranstalter, dessen Beauftragten oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, bspw. über das Internet) ein. Das bedeutet insbesondere, dass der Besucher dem Veranstalter und dessen dritten Vertragspartnern/Lizenznehmern das zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte Recht einräumt, Bildnisse, Stimme, Handlungen und/oder Aussagen des Besuchers in jeglicher Form ohne gesonderte Zustimmung des Besuchers aufzuzeichnen und in Medien seiner Wahl zu jeglichen kommerziellen und nicht-kommerziellen Zwecken zu vervielfältigen, zu senden, öffentlich zugänglich zu machen und/oder in sonstiger Form zu verbreiten. Der Veranstalter hat daher ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO Fotos und Videos von der Veranstaltung anzufertigen, auf denen auch Besucher zu erkennen sind (nachfolgend die „Aufnahmen“), und die Aufnahmen zum Zweck der Bewerbung zukünftiger Veranstaltungen zu nutzen, sie insbesondere örtlich unbeschränkt zu vervielfältigen, zu verbreiten, auszustellen, öffentlich zugänglich zu machen, vorzuführen, zu senden und/oder auf Bild- oder Tonträgern wiederzugeben. Zeitlich ist die Nutzung nicht beschränkt.
  1. Hör- und sonstige Gesundheitsschäden, Infektionen mit dem Coronavirus

Der Veranstalter haftet für Hör- und andere Gesundheitsschäden nur, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt oder eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft nicht erfüllt wurde. Eine unmittelbare Nähe des Besuchers zu den Lautsprecher-Boxen ist zu vermeiden; entsprechende Absperrungen sind unbedingt zu beachten. Der Gebrauch von Gehörschutz wird insbesondere in der Nähe der Bühnen dringend empfohlen. Dieser kann kostenfrei an allen Infopoints bezogen werden.

Der Veranstalter weist darauf hin, dass auch bei vollständiger Umsetzung eines angemessenen Schutz- und Hygienekonzepts sowie der Einhaltung aller gebotenen Hygienemaßnahmen eine Infektion des Besuchers mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) oder anderen Krankheitserregern nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.

 

  1. Nutzung der Campingfläche

Das Campieren ist ab Donnerstag, den 05. August 2021, 09:00 Uhr nur auf den ausgeschilderten Zelt- und Campingplätzen gestattet. Es werden nicht sämtliche Campingflächen gleichzeitig geöffnet, sondern bereichsweise nach Bedarf. Wildes Zelten ist untersagt und wird behördlich verfolgt. Der Umweltschutz und die Grundsätze der Müllvermeidung und korrekten Abfallbeseitigung sind zu beachten. Das eigenmächtige Anlegen von Feuerstellen auf Campingflächen oder Parkplätzen ist wegen der daraus resultierenden Brandgefahr untersagt.

 

  1. Anreise der Besucher/ Parken/ Zuteilung von Flächen

Der Besucher ist für seine Anreise zu der Veranstaltung selbst verantwortlich und parkt sein KFZ auf eigene Gefahr. Wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt; Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten Parkflächen oder Parkplätzen abgestellt werden. Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass Park- und Camping-Bereiche mit Ausnahme der Caravan Camping-Bereiche und Campingbereiche für Besucher mit Behinderung sämtliche Park- und Camping-Bereiche voneinander getrennt sind. Es gilt jeweils ergänzend die aushängende Park- bzw. Campingordnung, den Anweisungen des Ordnungspersonals ist auch insoweit Folge zu leisten. Es besteht kein Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Park- und/oder Campingplatzes innerhalb der gebuchten Kategorie. Eine Zuteilung von Park- und Campingplätzen erfolgt durch das Ordnungspersonal des Veranstalters. Die Flucht- und Rettungsgassen sind von jeglichen Aufbauten zu jeder Zeit freizuhalten.

 

  1. Sperrung/ Räumung von Flächen

Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter einzelne Park- und Campingplatzbereiche oder sonstige Bereiche des Festivalgeländes vorübergehend oder vollständig räumen und absperren ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet. Den diesbezüglichen Anweisungen des Veranstalters oder den Anweisungen der von ihm beauftragten Personen und Firmen ist unmittelbar Folge zu leisten, um Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden.

 

  1. Witterungseinflüsse

Das Festival findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Besucher die Veranstaltung jederzeit zu unterbrechen oder abzusagen. Es gilt dann die Reglung in Ziffer 4.

 

  1. Verbot gewerbsmäßigen Pfandsammelns

Das gewerbsmäßige Pfandsammeln ist auf dem gesamten Veranstaltungsgelände untersagt. Zuwiderhandlungen werden als Diebstahl zur Anzeige gebracht und führen zu einem unmittelbaren und dauerhaften Hausverbot.

 

  1. Personenbezogene Daten 

Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten beim Ticketverkauf erfolgt gemäß Art. 6 (1) b) und c) DSGVO.

Für die Programmgestaltung ist es nötig, demographische Daten, sowie die konfessionelle Zugehörigkeit der Besucher zu erheben. Dies betrifft die bereitzustellenden Flächen für einzelne Programmpunkte, sowie die Planung des Sicherheits- und Sanitätsdienstes.

 

  1. Haftung

Die Haftung des Veranstalters für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Die Haftung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Besuchers, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, arglistigem Verschweigen von Mängeln, Verletzung einer Garantie und wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haftet der Veranstalter für jedes Verschulden. Dies gilt auch in Bezug auf die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters. Die Haftung im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.

 

  1. Sonstiges
    • Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die sich aus dem Veranstaltungsbesuchsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten auf einen Dritten zu übertragen; hierüber wird der Veranstalter den Besucher informieren. In einem solchen Fall steht dem Besucher innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme der Vertragsübertragung ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
    • Soweit es sich bei den Besuchern um Kaufleute handelt, ist ausschließlicher (auch internationaler) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Augsburg. Augsburg ist im Falle von grenzüberschreitenden Verträgen auch für Besucher, die nicht Kaufleute sind, ausschließlicher Gerichtsstand.
    • Auf diesen Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts anwendbar.

 

  1. Salvatorische Klausel
    • Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahekommen, die die Vertragsparteien mir der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

 

  1. PARK- UND CAMPINGORDNUNG
  2. Geltung der Park- und Campingordnung

Die Park- und Campingordnung gilt für alle auf den Plänen ausgewiesenen Park- und Campingflächen, sowie den zum Veranstaltungsgelände gehörenden Straßen und Wege. Mit Erwerb der Eintrittskarte und/oder Betreten des Geländes unterwirft sich der Besucher dieser Park- und Campingordnung in Ziffer II.

 

  1. Anordnungen von Ordnungs- und Sicherheitskräften

Den Anordnungen von Ordnungskräften und Sicherheitsdiensten ist Folge zu leisten, diese gelten ergänzend zu diesen Reglungen.

 

  1. Geltung der Straßenverkehrsordnung/ Nutzung der Parkbereiche

Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände und in den Park- und Campingbereichen gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Zufahrt zu den Campingbereichen und dem Veranstaltungsgelände ist im Übrigen beschränkt. Im Bereich des Veranstaltungsgeländes und der Parkbereiche ist stets mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Es dürfen in Parkbereichen nur Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis max. 3,5t und nur ohne Kfz-Anhänger abgestellt werden. Wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt; Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten und ausgewiesenen Parkflächen oder Parkplätzen abgestellt werden. Fahrzeuge, die außerhalb gekennzeichneter Parkflächen oder durchfahrtsbehindernd auf Fahrwegen oder in Rettungsgassen abgestellt werden, können ohne Vorwarnung abgeschleppt werden. Die dafür anfallenden Gebühren trägt der Verursacher.

Es besteht kein Anspruch auf die Verfügbarkeit einer bestimmten Park- oder Campingfläche innerhalb der gebuchten Kategorie. Die Park- und Campingflächen werden nach Bedarf geöffnet und den Besuchern von Ordnern zugewiesen. Die Flucht- und Rettungsgassen sind von jeglichen Aufbauten zu jeder Zeit freizuhalten.

4. Erlöschen der Parkberechtigung

Die Parkberechtigung entfällt, sofern das abgestellte Fahrzeug nicht haftpflichtversichert ist und/oder zwangsentstempelt und/oder nicht mit einem amtlichen Kennzeichen mit gültiger Prüfplakette versehen ist und/oder das Fahrzeug mit undichtem Tank/Motor oder sonst in einem nicht verkehrssicheren Zustand oder in einem Zustand, von dem Gefahr ausgehen könnte, abgestellt wurde.

 

  1. Verbot des Wildcampens

Wildcampen außerhalb bezeichneter Flächen ist verboten und wird rigoros verfolgt! Die Besucher dürfen nur die ausgeschilderten Campingflächen benutzen.

 

  1. Keine Bewachung der Parkplätze

Eine Bewachung der auf Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge erfolgt nicht. Das Parken von Fahrzeugen geschieht auf eigene Gefahr. Ordnungsdienstpersonal wird zur Einweisung und zur Kontrolle der Zugangsberechtigungen eingesetzt, nicht zur Bewachung der Fahrzeuge.

 

  1. Haftung des Veranstalters

Die Haftung des Veranstalters für Schäden durch Diebstahl oder Beschädigung der auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Veranstalter haftet grundsätzlich nicht für Schäden und Verluste, die dem Nutzer und Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen. Die Haftungsbeschränkungen in dieser Ziffer 7. unterliegen den Einschränkungen gemäß der Regelung in Ziffer I. 3 (Die Haftung des Veranstalters) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wertgegenstände können gegen Gebühr in der Gepäckaufbewahrung in Schließfächern deponiert werden. Die Haftung des Veranstalters für Gegenstände, die in Schließfächern deponiert werden, ist ausgeschlossen.

 

  1. Zulässige Stellfläche pro Person

Die zulässige Stellfläche pro Person auf den Campingflächen beträgt maximal 8 m², also z. B. 2m x 4m. Die Nutzung eines Pavillons ist untersagt.

 

  1. Betreten des Campingbereichs

Das Betreten eines Campingbereichs ist nur mit einem angelegten, unbeschädigten vom Veranstalter ausgegebenen Armband und zugehöriger Eintrittskarte erlaubt.

 

  1. Gepäcktransport

Gepäck darf unter Zuhilfenahme von Handwagen, Sackkarren oder Schiebrollbügelwagen vom Park- in den Campingbereich transportiert werden, die Mitnahme von Kfz-Anhängern auf die Campingplätze ist nicht gestattet.

 

  1. Durchsuchung auf verbotene Gegenstände

Beim Betreten eines Campingbereichs werden Taschen- und Gepäckkontrollen durchgeführt Der Veranstalter ist berechtigt, den Zutritt in den Campingbereich zu verweigern, sofern der Besucher verbotene Gegenstände bei sich führt.

 

  1. Naturschutz

Die Natur ist zu schützen. Rücksichtnahme auf Flora und Fauna ist höchstes Gebot. Stromaggregate können daher nicht zugelassen werden; die Nutzung ist behördlich untersagt. Es ist strengstens untersagt, wassergefährdende Stoffe in den Boden einzubringen.

 

  1. Betrieb von Soundanlagen

Der Betrieb von Soundanlagen und Stromaggregaten ist auf Park- und Campingplätzen NICHT gestattet. Kleinere Lautsprecher sind so auszurichten, dass Sie die umliegenden Besucher nicht beschallen; die maximale Lautstärke kann von Ordnungskräften aus Gründen des Anwohnerschutzes begrenzt werden.

 

  1. Verbot von Abgrenzungen/ Löchern

Es dürfen keine Abgrenzungen (Regenrinnen) oder sonstige Löcher (z.B. zur Kühlung) in die Campingflächen gegraben werden.

 

  1. Rettungswege

Unbedingt zu beachten sind die Bodenmarkierungen der Rettungswege! Die Rettungswege sind unter allen Umständen freizuhalten!

 

  1. Verbot von Tieren

Das Mitführen von Tieren in Park- und Campingbereichen ist nicht erlaubt.

 

  1. Nutzung von Kochgeräten/ offenes Feuer/ Lagerfeuer

Gas-Kochgeräte müssen sich in technisch einwandfreiem Zustand befinden und deutscher DIN-Norm entsprechen. Es dürfen nur Gaskartuschen (Stech- und Ventilkartuschen) bis maximal 450g Füllgewicht verwendet werden. Offenes Feuer und Lagerfeuer sind nicht gestattet.

 

  1. Grillen

Grillen ist ausschließlich in kleinen Gasgrills zugelassen. Bei Sturm oder ähnlichen Witterungsverhältnissen kann das Grillen aus Sicherheitsgründen untersagt werden. Beim Ausbruch eines Feuers ist unverzüglich der Ordnungsdienst zu informieren, auch wenn das Feuer selbst gelöscht werden konnte. Um Unfälle zu vermeiden, ist die Verwendung von Spiritus, Benzin oder anderer brennbarer Flüssigkeiten untersagt. Der Grill darf nie unbeaufsichtigt brennen oder ausglühen.

 

  1. Müllentsorgung

Während der Veranstaltung sind Abfälle sind an den dafür eingerichteten Müllsammelplätzen in die bereitgestellten Tonnen und Container zu entsorgen. Herrenlose Gegenstände, insbesondere Abfall und nicht zuordenbare Pfandflaschen, werden im Rahmen der regelmäßigen Reinigungen vom Veranstalter entsorgt.

 

  1. Pflege von Wegen, Anlagen und Einrichtungen

Wege, Anlagen und sämtliche Einrichtungen des Campingplatzes sind sauber zu halten und pfleglich zu behandeln. Dies gilt auch für die zur Verfügung gestellten Toiletten, Duschen und Waschräume. Aus hygienischen Gründen dürfen Abwässer nur in dafür vorgesehene Ausgüsse entleert werden. Urinieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten ist nicht gestattet. Die Verschmutzung von Gewässern ist untersagt. Mutwillige Beschädigungen von Bäumen und Gehölzgruppen auf Park- und Campingplätzen und angrenzenden Waldstücken sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt.

 

  1. Geltung des Jugendschutzgesetzes

Auf allen Park- und Campingflächen gilt das Jugendschutzgesetz.

 

  1. Unberechtigter Zutritt

Personen die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Campinggelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt.

 

  1. Gebot der Rücksichtnahme

Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Platznutzern zu üben.

 

  1. Rauchverbot

Das Rauchen in Waldgebieten ist nicht gestattet.

 

  1. Ausschluss von der Veranstaltung

Die Nichtbefolgung der Park- und Campingordnung kann zu einem zeitweisen oder vollständigen Ausschluss von der gesamten Veranstaltung führen.

 

  1. Abreise

Zum Ende des Aufenthaltes sind die Zelt- und Stellplätze in einem ordentlichen Zustand zu verlassen. Zu einem ordentlichen Zustand gehört insbesondere, dass sämtlicher Müll in die bereitgestellten Gefäße und Stationen verbracht wird und die eigene Campingausrüstung restlos abgebaut und mitgenommen wird. Abbau, Reinigung des eigenen Platzes, Müllentsorgung und Abreise muss bis spätestens Sonntag, 08.08.2021, 18.00 Uhr erfolgen, dann schließen alle Park- und Campingflächen.

 

  1. Sonstige Anweisungen/ Hinweise

Ergänzend zur Park- und Campingordnung gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Homepage www.zimzumfestival.com und der offiziellen Festival App.

 

III. HAUSORDNUNG FESTIVALGELÄNDE

 

  1. Geltung der Hausordnung / Festivalgelände

Mit Festivalgelände ist der Zuschauerbereich gemeint, der nach den Zugangskontrollen zu den Bühnen beginnt (sogenanntes „Infield“). Mit Kauf der Eintrittskarte und/oder Betreten des Geländes unterwirft sich der Besucher dieser Hausordnung in Ziffer III.

 

  1. Anordnungen der Ordnungskräfte

Den Anordnungen der Ordnungskräfte ist Folge zu leisten.

 

  1. Betreten des Festivalgeländes

Das Betreten des Festivalgeländes ist nur mit einem angelegten, unbeschädigten Festivalbändchen erlaubt.

 

  1. Kein Eintritt für auffällige Besucher

Offensichtlich betrunkene oder vergleichbar auffällige Besucher haben keinen Anspruch auf Einlass ins Festivalgelände.

 

  1. Erlaubte Gegenstände

Auf das Festivalgelände dürfen ausschließlich folgende Gegenstände eingebracht werden (erlaubte Gegenstände):

  • Portemonnaie,
  • Schlüssel,
  • Kleine Gürtel- und Bauchtaschen,
  • Mobiltelefon,
  • Rucksäcke bis zu einer Größe von H45 x B35 x T30 cm (was in etwa einer Größe von DIN A4 entspricht!),
  • leere faltbare Trinkflaschen und Tetra Pack.
  1. Fluchtwege

Fluchtwege und Treppen sind jederzeit frei zu halten, dürfen nicht als Sitzgelegenheiten genutzt werden und sind zügig zu durchqueren.

 

  1. Verbot von Tieren

Das Mitführen von Tieren im Festivalgelände ist nicht erlaubt.

  1. Umgang mit Abfällen

Während der Veranstaltung sind Abfälle in die dafür bereitgestellten Tonnen und Container zu entsorgen.

 

  1. Geltung des Jugendschutzgesetzes

Auf allen Veranstaltungsflächen gilt das Jugendschutzgesetz.

 

  1. Nutzung der Toiletten

Urinieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten und Einrichtungen ist nicht gestattet.

11. Vandalismus

Mutwillige Beschädigungen jeglicher Gegenstände und Einrichtungen sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt.

 

  1. Verbot des Betretens bestimmter Flächen
    Das Betreten und Besteigen von Wallanlagen, Erklettern von Zäunen, Lichtmasten, Gebäuden, Stromkästen, Sanitärstationen, Mobiltoiletten und anderen Infrastruktureinrichtungen auf dem gesamten Veranstaltungsgelände ist verboten.
  1. Aufenthalt ohne Berechtigung auf dem Veranstaltungsgelände
    Personen die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Veranstaltungsgelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt!
  1. Gebot der Rücksichtnahme

Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Festivalbesuchern zu üben.

 

  1. Ausschluss von der Veranstaltung

Die Nichtbefolgung der Hausordnung kann zu einem vollständigen Ausschluss von der Veranstaltung führen. Mit einem Ausschluss von der Veranstaltung verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

 

  1. Verbot der Gefährdung anderer Besucher

Jede Gefährdung anderer Besucher – insbesondere durch „Crowd-Surfen“, „Circle/Wall of death“, „Pogo-Tanzen“ oder durch Abbrennen von Feuerwerkskörpern (u.a. Bengalische Feuer, Nebelkerzen) – ist strengstens untersagt und führt zum Ausschluss von der Veranstaltung.

 

Augsburg, 10.12.2020

 

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